Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 110c

§ 110c – Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.

Kurz erklärt

  • Die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung gelten auch hier.
  • Bei der automatisierten Erstellung eines elektronischen Dokuments muss die begleitende Verfügung signiert werden.
  • Ausgangsdokumente müssen nicht gespeichert werden, wenn ein qualifizierter elektronischer Signaturvermerk vorhanden ist.
  • Der Vermerk bestätigt, dass das Ausgangsdokument mit dem Akten-Dokument übereinstimmt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die elektronische Signatur und Dokumentenverwaltung.